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Was versteht man unter der Eigenbedarfskündigung?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietverträge wegen Eigenbedarf aufgekündigt werden. Worauf es bei der Eigenbedarfskündigung ankommt, erfahren Sie hier.

Worauf kommt es bei einer Eigenbedarfskündigung an?

Wer seine vermietete Wohnung für sich selbst oder für einen nahen Angehörigen benötigt, der kann unter Umständen eine Eigenbedarfskündigung geltend machen. Sie ist gesetzlich klar geregelt: Der konkrete Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben begründet und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf wird rechtlich als Betrug gewertet und als solcher auch verfolgt; darüber hinaus können Schadenersatzzahlungen an die Mieter anfallen. Auch eine angemessene Kündigungsfirst ist wichtig: Sie hängt im Einzelfall davon ab, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren muss sich die Kündigungsfrist auf mindestens sechs Monate belaufen – und bei einemmehr als acht Jahre dauernden Mietverhältnis ist die Kündigung sogar mit neun MonatenVorlauf einzureichen. Üblicherweise kann der Vermieter bis zu zwei Monate vor dem angesetzten Ende des Mietverhältnisses Widerspruch einlegen.

Diese Gründe rechtfertigen eine Eigenbedarfskündigung

  • Finanzielle Gründe – beispielsweise, wenn die Nutzung der vermieteten Wohnung für den Vermieter günstiger wäre, als die Nutzung der eigenen Wohnung
  • Organisatorische Gründe – beispielsweise, wenn die vermietete Wohnung zum Arbeitsplatz des Vermieters günstiger gelegen ist, als die eigene Wohnung
  • Familiäre Gründe – beispielsweise, wenn Angehörige oder nahe Verwandte des Vermieters den Wohnraum benötigen
  • Veränderung der Lebensumstände – beispielsweise, wenn Heirat, Familienzuwachs, Scheidung, notwendiges Pflegepersonal oder der Wechsel des Arbeitsplatzes die Nutzung der vermieteten Wohnung für den Vermieter nötig machen

Wird einer dieser Gründe für die Eigenbedarfskündigung angegeben, so muss die Nutzung der Wohnung anschließend auch im Sinne dieser Begründung erfolgen.

Für diese Personen darf wegen Eigenbedarf gekündigt werden

Ein Vermieter darf den vermieteten Wohnraum nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für folgende Personengruppen wegen Eigenbedarf kündigen:

  • Für sich selbst
  • Für nahe Familienmitglieder oder entfernte Verwandte, zu denen ein besonders enger Kontakt besteht
  • Für Angehörige seines Haushalts 

Worauf ist außerdem zu achten?

Die für die Eigenbedarfskündigung angeführten Gründe dürfen grundsätzlich erst nach Abschluss des Mietvertragesentstanden sein – weiterhin dürfen sie nach der Kündigung nicht ohne Begründung wegfallen. Andernfalls ist der Vermieter verpflichtet, dies dem Mieter umgehend mitzuteilen. Ist dem Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages bekannt, dass er das Mietverhältnis in absehbarer Zeit wegen Eigenbedarf aufkündigen wird, so ist dies dem Mieter offen mitzuteilen. Andernfalls verliert der Vermieter das Recht zur Eigenbedarfskündigung.